Personenstandabteilung
Tel: 0049 (0)69 7531 – 303 (12:00 -13:00)
E-Mail: statocivile.francoforte@esteri.it
E-Mail-Adresse, die ausschließlich zur zertifizierten Übermittlung von amtlichen Dokumenten in den Bereichen Standesamt und Meldeamt (AIRE) dient: con.francoforte.anagrafestatocivile@cert.esteri.it
Die standesamtliche Abteilung unterstützt die im Konsularbezirk ansässigen Staatsbürger bei der Erledigung folgender Angelegenheiten:
1. Antrag auf Registrierung von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden (es wird daran erinnert, dass es dem im AIRE registrierten Bürger obliegt, jegliche Änderung seines Familienstandes durch das Konsulat oder direkt beim zuständigen Standesamt in Italien mitzuteilen.
– Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
– Konsularische Eheschließung, vorausgesetzt, sie steht den örtlichen Gesetzen nicht entgegen
– Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe
– Übermittlung von Anträgen zur Namensänderung bei den zuständigen Präfekturen
– Entgegennahme sowie Übermittlung von Scheidungsurteilen, und anderen Urteilen die in den standesamtlichen Registern der zuständigen Stadtverwaltungen verzeichnet werden müssen
GEBURT
Registrierung von Geburten im Ausland, von Minderjährigen, welche die italienische Staatsbürgerschaft besitzen.
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. März 2025 wurden neue Restriktionen für den Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit eingeführt.
Demnach wird die italienische Staatsangehörigkeit Minderjährigen, die im Ausland geboren wurden, nicht automatisch übertragen, sondern nur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- ein Elternteil oder Adoptivelternteil, der die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde in Italien geboren (auch wenn er bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt). Es reicht aus, wenn nur ein Elternteil oder ein Adoptivelternteil in Italien geboren ist. Die Geburt eines ausländischen Elternteils in Italien ist nicht relevant;
- ein Elternteil oder Adoptivelternteil, der ein im Ausland geborener italienischer Staatsbürger ist, hat vor der Geburt des Kindes/der Kinder mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien gewohnt, auch bevor er als Italiener anerkannt wurde. Der Wohnsitz des ausländischen Elternteils in Italien ist nicht relevant.
- ein italienischer Vorfahre ersten Grades (Großelternteil) wurde in Italien geboren. Es reicht aus, wenn nur einer der italienischen Großelternteile in Italien geboren wurde. Die Geburt eines ausländischen Großelternteils in Italien ist nicht relevant.
- Der Minderjährige besitzt keine andere Staatsangehörigkeit.
Die Gesetzesänderungen bezüglich der Staatsbürgerschaft schließen die Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft aus, wenn das im Ausland geborene minderjährige Kind italienischer Eltern nicht in eine der oben genannten Kategorien fällt.
Wie beantrage ich die Registrierung der Geburt meines Kindes?
Der Antrag muss bei diesem Generalkonsulat gestellt werden, indem die unten aufgeführten Unterlagen AUSSCHLIESSLICH per Post und IM ORIGINAL in Papierform (nicht per E-Mail, nicht durch Hochladen in FAST IT) an folgende Adresse geschickt werden:
Generalkonsulat der Republik Italien
Danziger Platz 12
60314 Frankfurt am Main
Unterlagen, welche für die Registrierung der Geburt eines in Deutschland geborenen Kindes benötigt werden
- Antragsformular für die Registrierung der Geburt
- Geburtsurkunde, ausgestellt auf internationalem, mehrsprachigen Modell, gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 (KEINE einsprachig deutschen Urkunden), ausgestellt vom Standesamt der deutschen Gemeinde
- gültige Ausweiskopie der Kindseltern
Im Falle von nicht ehelich geborenen Kindern
- Mutterschaftsanerkennung im Original und in deutscher Sprache
- Vaterschaftsanerkennung im Original und in deutscher Sprache
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, falls nicht in der Vaterschaftsanerkennung enthalten, im Original und in deutscher Sprache
Die vorbenannten Dokumente (Anerkennungsurkunden) in deutscher Sprache müssen in die Italienische Sprache übersetzt werden.
Wird die italienische Staatsangehörigkeit gemäß die in Punkt 2 bis 4 genannten Bedingungen auf den Minderjährigen übertragen, muss außerdem immer Folgendes per Post übermittelt werden:
- Punkt 2: historische Meldebescheinigung, ausgestellt von der italienischen Gemeindeverwaltung auf den Namen des italienischen Elternteils, der seit mindestens zwei Jahren vor der Geburt des Kindes/der Kinder ununterbrochen in Italien als ansässig gemeldet war
- Punkt 3: Auszug aus der Geburtsurkunde des/der italienischen Elternteils/Elternteile des Kindes, mit Angaben zur Vaterschaft und Mutterschaft sowie eine Fotokopie des italienischen Ausweisdokuments der Großeltern des Kindes, die in Italien geborene italienische Staatsbürger sind
- Punkt 4: Bescheinigungen ausgestellt von deutschen Behörden bzw. von Staaten, deren Staatsangehörigkeit die Eltern besitzen, aus denen hervorgeht, dass der Minderjährige die entsprechende Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Diese Bescheinigungen müssen gemäß den geltenden Vorschriften beglaubigt und ins Italienische übersetzt werden.
ACHTUNG: Alle Originaldokumente, die dem Generalkonsulat vorgelegt werden, werden NICHT zurückgesendet, sondern müssen im konsularischen Archiv verbleiben.
Bitte beachten Sie, dass die Registrierung der Geburtsurkunde eine Grundvoraussetzung ist, um die Ausstellung einer Identitätskarte/Reisepasses für das Kind beantragen zu können.
BEI GEBURT EINES KINDES – ANFÜGUNG DES MÜTTERLICHEN NACHNAMENS
Ab dem 29. Dezember 2016 besteht die Möglichkeit, einem Kind den Nachnamen der Mutter, dem Familiennamen des Vaters anzufügen, Beide Elternteile müssen ausdrücklich Ihren Willen dazu erklären. Für zusätzliche Informationen, bitte hier klicken.
EHESCHLIESSUNG
1. STANDESAMTLICHE EHESCHLIESSUNG IN DEUTSCHLAND: der im AIRE registrierte italienische Staatsbürger, welcher beabsichtigt, in Deutschland die Ehe mit einem italienischen bzw. einem EU-/Nicht-EU-Bürger zu schließen, benötigt ein Ehefähigkeitszeugnis, das beim zuständigen Italienischen Konsulat beantragt wird.
Für die Modalitäten der Beantragung, sowie die dazu erforderlichen Unterlagen, Bearbeitungsdauer, Konsulargebühren, bitte hier klicken
2. STANDESAMTLICHE EHESCHLIESSUNG IN ITALIEN: Voraussetzung ist das EHEAUFGEBOT, das beim italienischen Generalkonsulat beantragt wird, unter persönlicher Vorsprache beider Brautleute mit Online-Termin.
3. KONKORDATS-EHE: wird in Italien geschlossen, vor dem zuständigen Pfarrer/Geistlichen.
Voraussetzung dafür ist das EHEAUFGEBOT, das beim italienischen Generalkonsulat beantragt wird, unter persönlicher Vorsprache beider Brautleute unter vorheriger Terminabsprache. Außerdem ist dazu ein Schreiben des Pfarrers/Geistlichen für die Durchführung des o.g. Eheaufgebots beim Generalkonsulat erforderlich.
● Für Informationen bezüglich Beantragung, sowie die dazu erforderlichen Unterlagen, Bearbeitungsdauer, bitte den entsprechenden Hinweisteil beachten.
Weitere Hinweise zum Ehefähigkeitszeugnis sowie Eheaufgebot, wenden Sie sich bitte an folgende:
Tel. 069 – 7531.303 (von 12.00 bis 13.00) oder Tel. 069 -7531.0 (von 10.00 bis 12.00)
E-Mail: statocivile.francoforte@esteri.it
- Zu den Antragsformularen bitte hier klicken.
REGISTRIERUNG DER HEIRATSURKUNDE
Bitte folgende Unterlagen an das Konsulat senden:
– Heiratsurkunde auf mehrsprachigem Modell im Original
– Ausweiskopie der Eheleute
– Antrag auf Registrierung der Heiratsurkunde (bitte hier klicken)
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GLEICHGESCHLECHTLICHE EHESCHLIESSUNGEN (UNIONI CIVILI)
Am 5. Juni 2016 ist das neue Gesetz Nr. 76/2016 in Kraft getreten, das die „gleichgeschlechtlichen Eheschließungen“ (Unioni Civili) und die „nichtehelichen Lebensgemeinschaften“ (convivenze di fatto) regelt. Am 29. Juli 2016 wurde die Verordnung mit den Übergangsvorschriften zur Anwendung des o. g. Gesetzes erlassen. Diese betrifft unter anderem die Umsetzung sowie die Führung der standesamtlichen Register.
- EINTRAGUNG EINER „GLEICHGESCHLECHTLICHEN EHESCHLIESSUNG“ (UNIONE CIVILE) BEIM GENERALKONSULAT
Es ist also möglich, beim Generalkonsulat eine „Eheschließung“ zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eintragen zu lassen, soweit mindestens eine der Parteien in Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit ist und im AIRE-Register des Konsularbezirks Frankfurt eingetragen.
Zu diesem Zweck müssen beide Parteien zeitgleich persönlich vorsprechen, nach vorheriger Terminabsprache per E-Mail mit der Abteilung Standesamt dieses Generalkonsulats.
Der Antrag auf Gründung einer „unione civile“ („gleichgeschlechtliche Eheschließung“) wird in einer Niederschrift verfasst. Sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen abgeschlossen sind, erhält man nach mindestens 2 Wochen einen weiteren Termin zur Eintragung der „gleichgeschlechtlichen Eheschließung“. Zu diesem zweiten Termin müssen die Parteien mit zwei Zeugen erscheinen.
- REGISTRIERUNG VON AUSLÄNDISCHEN GLEICHGESCHLESCHTLICHEN EHESCHLIESSUNGENItalienische Staatsangehörige, die in diesem Konsularbezirk angemeldet sind, sind dazu verpflichtet, ausländische Heirats- und Lebenspartnerschaftsurkunden (mit den gesetzlich festgelegten Einschränkungen, die für Eheschließungen/Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen gelten) in Italien registrieren zu lassen, auch wenn diese vor dem 05.06.2016 gemäß der hiesigen Gesetzgebung eingetragen wurden.
Diesbezüglich wird daran erinnert, dass ab dem 01. Oktober 2017, es nicht mehr möglich sein wird, gemäß der örtlich geltenden Gesetzesvorschriften, diese als „Lebenspartnerschaften“ zu begründen, da seitdem die „gleichgeschlechtliche Eheschließung“ anerkannt wird.
Für die Registrierung sind folgende Unterlagen persönlich oder per Post bei diesem Generalkonsulat einzureichen: die ausländische internationale Urkunde über die „gleichgeschlechtliche Eheschließung“ im Original, das entsprechende Antragsformular zur Registrierung sowie die Ausweiskopien beider Partner.
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NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT (CONVIVENZE DI FATTO)
Am 5. Juni 2016 ist das neue Gesetz Nr. 76/2016 in Kraft getreten, das die gleichgeschlechtliche Eheschließung sowie die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ („convivenza di fatto“) regelt.
Das neue Gesetz sieht vor, dass einige Rechte aus dem festen Zusammenleben eines Paares entstehen, welches sich als „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ hat eintragen lassen, und zwar durch eine entsprechende Erklärung beim Melderegisteramt. Diese unterscheidet sich jedoch von der bloßen Wohngemeinschaft dadurch, dass eine Liebesbeziehung besteht.
Für die Anerkennung dieser „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ in Italien (auch bei der AIRE-Gemeinde), muss sie diesem Generalkonsulat durch entsprechende Mitteilung (Formulare) angezeigt werden. Das entsprechende Formular muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, d. h. sowohl von im AIRE eingetragenen Italienischen Staatsbürgern als auch von ausländischen Staatsbürgern.Einer der Partner kann gegebenenfalls die Auflösung der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ (das heißt: das Ende der Beziehung), auch bei Erhaltung des Wohnsitzes mitteilen.
Sollte beim Generalkonsulat eine Mitteilung über eine Adressenänderung von einer der beiden Parteien ergehen, wird der italienischen AIRE-Gemeinde von Amts wegen das Ende dieser „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ mitgeteilt. Die andere Partei erhält eine entsprechende Benachrichtigung.
Kommt eine Eheschließung oder eine „gleichgeschlechtliche Eheschließung“ zwischen diesen beiden Parteien zustande bzw. bei Sterbefall, bewirkt dies die automatische Auflösung (bzw. eventuelle Umwandlung) der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“.
- Zu den Formularen/Anträgen bitte hier klicken
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TOD
Registrierung der Sterbefälle italienischer Staatsbürger, die in diesem Konsularbezirk verstorben sind.
Die dafür notwendigen Unterlagen sind folgende:
– Internationale Sterbeurkunde im Original, ausgestellt vom zuständigen deutschen Standesamt
– Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen: Ausweiskopie, Passkopie oder Staatsbürgerschaftsnachweis
– Antrag auf Registrierung (bitte hier klicken)
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SCHEIDUNG
HINWEIS: ein im Ausland gefasstes Scheidungsurteil ist nicht automatisch in Italien gültig!
Daher benötigt dieses Generalkonsulat für die Registrierung eines Scheidungsurteils, das in Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland oder Unterfranken verkündet wurde, folgende Unterlagen:
Scheidungsurteile, die vor dem 01.03.2001 verkündet worden sind:
In den Fällen, wo das Urteil vor dem 01/03/2001 (und nur in diesem Fall!) wird ein rechtswirksames Scheidungsurteil verlangt, und zwar mit einer vereidigten Übersetzung in die italienische Sprache. Dem Scheidungsurteil müssen das ausgefüllte Antragsformular und die Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.
Scheidungsurteile, die nach dem 01.03.2001 und bis zum 31.07.2022 verkündet worden sind:
- Antragsformular „Registrierung mit eidesstattlicher Erklärung“ mit gültiger Pass-/Ausweiskopie (Seiten mit Bild und mit Unterschrift)
- Scheidungs-Erklärung gemäß EU-Verordnung 2201/2003 – Art. 39 Anhang I im ORIGINAL, ausgestellt durch das Amtsgericht, welches das Scheidungsurteil verkündet hat. Wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ebenfalls der diesbezügliche Anhang II im Original erforderlich). Achtung: bitte keine Scheidungsurteile einsenden!
Scheidungsurteile, die nach dem 01.08.2022 verkündet worden sind:
- Antragsformular„Registrierung mit eidesstattlicher Erklärung“ mit gültiger Pass-/Ausweiskopie (Seiten mit Bild und mit Unterschrift)
- Scheidungs-Erklärung gemäß EU-Verordnung 1111/2019 – Art. 36 Anhang II im ORIGINAL, ausgestellt durch das Amtsgericht, welches das Scheidungsurteil verkündet hat. Wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ebenfalls der diesbezügliche Anhang III (im Falle von gerichtlichen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung) oder Anhang IX (im Falle von Vereinbarungen betreffend die elterliche Verantwortung) im Original erforderlich. Achtung: bitte keine Scheidungsurteile einsenden!
- Zu den Formularen/Anträgen bitte hier klicken
Für alle Urkunden, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt wurden, gilt für die Beantragung der Registrierung bei diesem Generalkonsulat, dass die ausländischen Dokumente im Original vorzulegen sind, (wo notwendig beglaubigt und mit vereidigter italienischer Übersetzung versehen). Diesbezüglich wird empfohlen, die örtlich zuständige italienische diplomatische Vertretung zu kontaktieren, je nachdem wo die Urkunde erstellt wurde, um zu überprüfen, ob die Dokumente in Bezug auf Beglaubigung konform sind, und für die Registrierung zugelassen werden können.
Für weitere Informationen bezüglich Personenstandangelegenheiten wird auf die entsprechende Internet-Fachseite des Italienischen Außenministeriums verwiesen, unter dem Abschnitt „Konsularische Dienste“.
Alle italienischen Staatsbürger, die zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags Auskunft wünschen, sind dazu eingeladen, sich an die eigene AIRE-Gemeinde zu wenden.
Hinweise zur Zahlung der konsularischen Gebühren
- Zu den Formularen/Anträgen bitte hier klicken
Für alle Urkunden, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt wurden, gilt für die Beantragung der Registrierung bei diesem Generalkonsulat, dass die ausländischen Dokumente im Original vorzulegen sind,( wo notwendig beglaubigt und mit vereidigter italienischer Übersetzung versehen). Diesbezüglich wird empfohlen, die örtlich zuständige italienische diplomatische Vertretung zu kontaktieren, je nachdem wo die Urkunde erstellt wurde, um zu überprüfen, ob die Dokumente in Bezug auf Beglaubigung konform sind, und für die Registrierung zugelassen werden können.
Für weitere Informationen bezüglich Personenstandangelegenheiten wird auf die entsprechende Internet-Fachseite des Italienischen Außenministeriums verwiesen, unter dem Abschnitt „Konsularische Dienste“.
Alle italienischen Staatsbürger, die zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags Auskunft wünschen, sind dazu eingeladen, sich an die eigene AIRE-Gemeinde zu wenden.