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Übersetzung und Beglaubigung von Dokumenten

Die Legalisation von Unterschriften ist für öffentliche Urkunden und Dokumente nicht erforderlich, wenn diese von den folgenden Mitgliedstaaten des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung von der Legalisation von Urkunden (London, 07. Juni 1968) ausgestellt wurden (vgl. Art. 33, letzter Absatz, D.P.R. Nr. 445/2000): Österreich, Griechenland, Malta, Portugal, Schweden, Zypern, Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Schweiz, Frankreich, Liechtenstein, Niederlande, Tschechische Republik, Türkei, Deutschland, Luxemburg, Polen, Russische Föderation, Moldawien, Rumänien, Belgien, Estland und Spanien.Die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 sieht für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (seit dem 16.02.2019) die Befreiung von der Legalisation und der Apostille (Art. 2, Abs. 1) für eine Reihe öffentlicher Urkunden innerhalb der Union vor, ebenso wie weitere Vereinfachungen in Bezug auf beglaubigte Kopien und Übersetzungen.Auf Anfrage kann dieses Generalkonsulat dennoch einen Stempel anbringen, der die Befreiung von der Beglaubigung der Unterschrift des offiziellen Übersetzers gemäß der EU-Verordnung 2016/1191 bescheinigt.Handelt es sich hingegen um Urkunden privater Natur (z. B. Arbeitsverträge, private Vollmachten, privatschriftliche Vereinbarungen usw.), kann die Legalisation der Unterschrift des Übersetzers erforderlich sein, um dem Dokument gemäß Art. 33 des D.P.R. 445/2000 Rechtsgültigkeit in Italien zu verleihen.

In diesem Fall kann das Konsulat die Legalisation der Unterschrift eines beeidigten Übersetzers vornehmen, sofern dieser seine Unterschrift hier hinterlegt hat.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Büro LAS unter der E-Mail-Adresse las.francoforte@esteri.it oder telefonisch unter der Nummer 069-7531 305 (Montag bis Freitag von 12:00 bis 13:00 Uhr).

Die Datenbank des deutschen Justizministeriums mit den Übersetzern und vereidigten Übersetzern für die italienische Sprache hier verfügbar.