Personenstandabteilung
Tel: 0049 (0)69 7531 – 303 (12:00 -13:00)
E-Mail: statocivile.francoforte@esteri.it
E-Mail-Adresse, die ausschließlich zur zertifizierten Übermittlung von amtlichen Dokumenten in den Bereichen Standesamt und Meldeamt (AIRE) dient: con.francoforte.anagrafestatocivile@cert.esteri.it
Die standesamtliche Abteilung unterstützt die im Konsularbezirk ansässigen Staatsbürger bei der Erledigung folgender Angelegenheiten:
1. Antrag auf Registrierung von Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden (es wird daran erinnert, dass es dem im AIRE registrierten Bürger obliegt, jegliche Änderung seines Familienstandes durch das Konsulat oder direkt beim zuständigen Standesamt in Italien mitzuteilen.
– Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
– Konsularische Eheschließung, vorausgesetzt, sie steht den örtlichen Gesetzen nicht entgegen
– Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe
– Übermittlung von Anträgen zur Namensänderung bei den zuständigen Präfekturen
– Entgegennahme sowie Übermittlung von Scheidungsurteilen, und anderen Urteilen die in den standesamtlichen Registern der zuständigen Stadtverwaltungen verzeichnet werden müssen
GEBURT
Nach Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 in ein Gesetz wird die italienische Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch an im Ausland geborene Minderjährige übertragen. Eine solche Übertragung erfolgt nur noch, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist.
Ein im Ausland geborenes Kind mit italienischen Eltern bzw. einem italienischen Elternteil ist italienischer Staatsangehöriger, wenn:
- es keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, also ausschließlich italienischer Staatsangehöriger ist.
In diesem Fall müssen die Eltern zusammen mit der internationalen, mehrsprachigen Geburtsurkunde im Original einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde stellen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das Kind keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die beispielsweise ein oder beide Elternteile besitzen (z. B. deutscher Vater und italienische Mutter). Ein Kind gilt als im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn es diese iure sanguinis von einem Elternteil erwirbt, oder iure soli, weil es nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Aufenthalt eines oder beider Elternteile in Deutschland geboren wurde. Ebenso gilt dies, wenn es die Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung ohne Möglichkeit der Ablehnung durch die zuständige ausländische Behörde erwirbt (z. B. durch die „Staatsangehörigkeit durch Option” für im Ausland geborene Kinder).
Jeder Elternteil muss dem Antrag auf Nachbeurkundung daher eine von den deutschen Behörden ausgestellte Meldebescheinigung beifügen. Auf dieser müssen neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsort und dem Geburtsdatum der betreffenden Person auch die Staatsangehörigkeit(en) und das Datum der Auswanderung nach Deutschland ausdrücklich angegeben sein (Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)). Diese Bescheinigung ist auch für Neugeborene erforderlich.
Eigenerklärungen über den Nichtbesitz einer anderen Staatsangehörigkeit werden nicht als gültig betrachtet.
- ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß.
Auch in diesem Fall müssen der internationalen, mehrsprachigen Geburtsurkunde im Original und dem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde durch die Eltern entsprechende Unterlagen beigefügt werden (Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)), aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. zum Todeszeitpunkt besaß. Eigenerklärungen über den Nichtbesitz einer anderen Staatsangehörigkeit werden auch in diesem Fall nicht anerkannt.
- der italienische Elternteil vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien wohnhaft war.
Der italienische Elternteil, der die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung oder Wohnsitz erworben hat, muss nachweisen, dass er nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien ansässig war. Der Wohnsitz des italienischen Staatsangehörigen in Italien vor dem Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft sowie der Wohnsitz des ausländischen Elternteils in Italien sind nicht relevant. Auch Eltern, die aufgrund ihrer Abstammung italienische Staatsbürger sind, können diese Ausnahme in Anspruch nehmen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Italien wohnhaft sind.
In diesem Fall müssen der Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) auch die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die historische Wohnsitzbescheinigung des italienischen Elternteils beigefügt werden. Diese ist bei der italienischen Gemeinde bzw. den italienischen Gemeinden zu beantragen, in der bzw. denen der eingebürgerte italienische Elternteil nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt hat. Staatsangehörige iure sanguinis müssen nachweisen, dass sie seit ihrer Geburt mindestens zwei Jahre in Italien wohnhaft waren.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes nur zu stellen, wenn die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Übertragbarkeit der italienischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Bei unvollständigen Anträgen kann die Konsularkanzlei die Urkunde nicht zur Nachbeurkundung an die Gemeinde in Italien weiterleiten.
NEUE FÄLLE DES ERWERBS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM AUSLAND (MINDERJÄHRIGE KINDER VON STAATSANGEHÖRIGEN, WELCHE DIE STAATSBÜRGERSCHAFT NICHT AUTOMATISCH ÜBERTRAGEN)
In Fällen, in denen die Eltern die italienische Staatsangehörigkeit nicht automatisch an ihre Kinder übertragen (z. B. Staatsangehörige, welche die Staatsangehörigkeit iure sanguinis von einem italienischen Urgroßelternteil erworben haben), kommt der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gesetz in Betracht.
In diesem Fall müssen beide Elternteile innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes eine Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft einreichen, sofern das Kind nach dem 24. Mai 2025 geboren wurde.
Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (24. Mai 2025) minderjährig sind, muss die Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft von beiden Elternteilen bis spätestens 31. Mai 2026 eingereicht werden.
Die Willenserklärung zum Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft muss von beiden Elternteilen persönlich in Anwesenheit eines für Personenstandswesen zuständigen Konsularbeamten unterzeichnet werden. Der Erklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes (internationale Geburtsurkunde im Original)
- Bescheinigung über die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes
- vollständige Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die Staatsangehörige durch Geburt sind, ausgestellt von der italienischen Gemeinde
- Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) für jeden Elternteil und für das Neugeborene. Diese wird von der deutschen Wohnsitzgemeinde ausgestellt und muss die Staatsangehörigkeiten sowie das Datum der Zuwanderung nach Deutschland enthalten.
Der italienische Generalkonsulat behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordern, wenn sie dies für erforderlich hält
Für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Abgabe einer Willenserklärung fällt eine Gebühr von 250,00 Euro pro minderjährigem Kind an.
Hinweis: Der Termin für die Antragstellung muss per E-Mail mit dem Staatsbürgerschaftsamt unter folgender Adresse vereinbart werden: cittadinanza.francoforte@esteri.it
Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die Staatsbürgerschaft nicht mit der Geburt, sondern am Tag nach der Willenserklärung der Eltern erworben wird.
Bitte beachten Sie: Sollten die Eltern des Minderjährigen die oben genannte Willenserklärung nicht abgeben, gilt der Minderjährige dennoch als Inhaber einer anderen Staatsbürgerschaft und hat daher keinen Anspruch auf Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Staatsbürgerschaft die Übertragung der italienischen Staatsbürgerschaft ausschließen, wenn der im Ausland geborene Minderjährige eines italienischen Elternteils nicht in eine der oben genannten Kategorien fällt.
– MODALITÄTEN ZUR BEANTRAGUNG DER NACHBEURKUNDUNG
Der Antrag kann persönlich bei der Konsularabteilung des italienischen Generalkonsulats abgegeben oder per Post direkt an folgende Adresse gesendet werden:
Generalkonsulat der Republik Italien
Danziger Platz 12
60314 Frankfurt am Main
– NOTWENDIGE UNTERLAGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINER GEBURT IN DEUTSCHLAND
- Antragsformular für die Registrierung der Geburt
- Geburtsurkunde, ausgestellt auf internationalem, mehrsprachigen Modell, gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1976 (KEINE einsprachig deutschen Urkunden), ausgestellt vom Standesamt der deutschen Gemeinde
- gültige Ausweiskopie der Kindseltern
für außerehelich geborene Kinder zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen:
- Mutterschaftsanerkennung im Original und in deutscher Sprache
- Vaterschaftsanerkennung im Original und in deutscher Sprache
- Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, falls nicht in der Vaterschaftsanerkennung enthalten, im Original und in deutscher Sprache
Die vorbenannten Dokumente (Anerkennungsurkunden) in deutscher Sprache müssen in die Italienische Sprache übersetzt werden.
Eine Liste der beeidigten Übersetzer/innen ist auf dieser Webseite verfügbar.
ACHTUNG: Alle Originaldokumente, die dem Generalkonsulat vorgelegt werden, werden NICHT zurückgesendet, sondern müssen im konsularischen Archiv verbleiben.
Bitte beachten Sie, dass die Registrierung der Geburtsurkunde eine Grundvoraussetzung ist, um die Ausstellung einer Identitätskarte/Reisepasses für das Kind beantragen zu können.
BEI GEBURT EINES KINDES – ANFÜGUNG DES MÜTTERLICHEN NACHNAMENS
Ab dem 29. Dezember 2016 besteht die Möglichkeit, einem Kind den Nachnamen der Mutter, dem Familiennamen des Vaters anzufügen, Beide Elternteile müssen ausdrücklich Ihren Willen dazu erklären. Für zusätzliche Informationen, bitte hier klicken.
EHESCHLIESSUNG
1. STANDESAMTLICHE EHESCHLIESSUNG IN DEUTSCHLAND: der im AIRE registrierte italienische Staatsbürger, welcher beabsichtigt, in Deutschland die Ehe mit einem italienischen bzw. einem EU-/Nicht-EU-Bürger zu schließen, benötigt ein Ehefähigkeitszeugnis, das beim zuständigen Italienischen Konsulat beantragt wird.
Für die Modalitäten der Beantragung, sowie die dazu erforderlichen Unterlagen, Bearbeitungsdauer, Konsulargebühren, bitte hier klicken
2. STANDESAMTLICHE EHESCHLIESSUNG IN ITALIEN: Voraussetzung ist das EHEAUFGEBOT, das beim italienischen Generalkonsulat beantragt wird, unter persönlicher Vorsprache beider Brautleute mit Online-Termin.
3. KONKORDATS-EHE: wird in Italien geschlossen, vor dem zuständigen Pfarrer/Geistlichen.
Voraussetzung dafür ist das EHEAUFGEBOT, das beim italienischen Generalkonsulat beantragt wird, unter persönlicher Vorsprache beider Brautleute unter vorheriger Terminabsprache. Außerdem ist dazu ein Schreiben des Pfarrers/Geistlichen für die Durchführung des o.g. Eheaufgebots beim Generalkonsulat erforderlich.
● Für Informationen bezüglich Beantragung, sowie die dazu erforderlichen Unterlagen, Bearbeitungsdauer, bitte den entsprechenden Hinweisteil beachten.
Weitere Hinweise zum Ehefähigkeitszeugnis sowie Eheaufgebot, wenden Sie sich bitte an folgende:
Tel. 069 – 7531.303 (von 12.00 bis 13.00) oder Tel. 069 -7531.0 (von 10.00 bis 12.00)
E-Mail: statocivile.francoforte@esteri.it
- Zu den Antragsformularen bitte hier klicken.
REGISTRIERUNG DER HEIRATSURKUNDE
Bitte folgende Unterlagen an das Konsulat senden:
– Heiratsurkunde auf mehrsprachigem Modell im Original
– Ausweiskopie der Eheleute
– Antrag auf Registrierung der Heiratsurkunde (bitte hier klicken)
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GLEICHGESCHLECHTLICHE EHESCHLIESSUNGEN (UNIONI CIVILI)
Am 5. Juni 2016 ist das neue Gesetz Nr. 76/2016 in Kraft getreten, das die „gleichgeschlechtlichen Eheschließungen“ (Unioni Civili) und die „nichtehelichen Lebensgemeinschaften“ (convivenze di fatto) regelt. Am 29. Juli 2016 wurde die Verordnung mit den Übergangsvorschriften zur Anwendung des o. g. Gesetzes erlassen. Diese betrifft unter anderem die Umsetzung sowie die Führung der standesamtlichen Register.
- EINTRAGUNG EINER „GLEICHGESCHLECHTLICHEN EHESCHLIESSUNG“ (UNIONE CIVILE) BEIM GENERALKONSULAT
Es ist also möglich, beim Generalkonsulat eine „Eheschließung“ zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eintragen zu lassen, soweit mindestens eine der Parteien in Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit ist und im AIRE-Register des Konsularbezirks Frankfurt eingetragen.
Zu diesem Zweck müssen beide Parteien zeitgleich persönlich vorsprechen, nach vorheriger Terminabsprache per E-Mail mit der Abteilung Standesamt dieses Generalkonsulats.
Der Antrag auf Gründung einer „unione civile“ („gleichgeschlechtliche Eheschließung“) wird in einer Niederschrift verfasst. Sobald die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen abgeschlossen sind, erhält man nach mindestens 2 Wochen einen weiteren Termin zur Eintragung der „gleichgeschlechtlichen Eheschließung“. Zu diesem zweiten Termin müssen die Parteien mit zwei Zeugen erscheinen.
- REGISTRIERUNG VON AUSLÄNDISCHEN GLEICHGESCHLESCHTLICHEN EHESCHLIESSUNGENItalienische Staatsangehörige, die in diesem Konsularbezirk angemeldet sind, sind dazu verpflichtet, ausländische Heirats- und Lebenspartnerschaftsurkunden (mit den gesetzlich festgelegten Einschränkungen, die für Eheschließungen/Partnerschaften zwischen gleichgeschlechtlichen Personen gelten) in Italien registrieren zu lassen, auch wenn diese vor dem 05.06.2016 gemäß der hiesigen Gesetzgebung eingetragen wurden.
Diesbezüglich wird daran erinnert, dass ab dem 01. Oktober 2017, es nicht mehr möglich sein wird, gemäß der örtlich geltenden Gesetzesvorschriften, diese als „Lebenspartnerschaften“ zu begründen, da seitdem die „gleichgeschlechtliche Eheschließung“ anerkannt wird.
Für die Registrierung sind folgende Unterlagen persönlich oder per Post bei diesem Generalkonsulat einzureichen: die ausländische internationale Urkunde über die „gleichgeschlechtliche Eheschließung“ im Original, das entsprechende Antragsformular zur Registrierung sowie die Ausweiskopien beider Partner.
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NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT (CONVIVENZE DI FATTO)
Am 5. Juni 2016 ist das neue Gesetz Nr. 76/2016 in Kraft getreten, das die gleichgeschlechtliche Eheschließung sowie die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ („convivenza di fatto“) regelt.
Das neue Gesetz sieht vor, dass einige Rechte aus dem festen Zusammenleben eines Paares entstehen, welches sich als „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ hat eintragen lassen, und zwar durch eine entsprechende Erklärung beim Melderegisteramt. Diese unterscheidet sich jedoch von der bloßen Wohngemeinschaft dadurch, dass eine Liebesbeziehung besteht.
Für die Anerkennung dieser „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ in Italien (auch bei der AIRE-Gemeinde), muss sie diesem Generalkonsulat durch entsprechende Mitteilung (Formulare) angezeigt werden. Das entsprechende Formular muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, d. h. sowohl von im AIRE eingetragenen Italienischen Staatsbürgern als auch von ausländischen Staatsbürgern.Einer der Partner kann gegebenenfalls die Auflösung der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ (das heißt: das Ende der Beziehung), auch bei Erhaltung des Wohnsitzes mitteilen.
Sollte beim Generalkonsulat eine Mitteilung über eine Adressenänderung von einer der beiden Parteien ergehen, wird der italienischen AIRE-Gemeinde von Amts wegen das Ende dieser „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ mitgeteilt. Die andere Partei erhält eine entsprechende Benachrichtigung.
Kommt eine Eheschließung oder eine „gleichgeschlechtliche Eheschließung“ zwischen diesen beiden Parteien zustande bzw. bei Sterbefall, bewirkt dies die automatische Auflösung (bzw. eventuelle Umwandlung) der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“.
- Zu den Formularen/Anträgen bitte hier klicken
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TOD
Registrierung der Sterbefälle italienischer Staatsbürger, die in diesem Konsularbezirk verstorben sind.
Die dafür notwendigen Unterlagen sind folgende:
– Internationale Sterbeurkunde im Original, ausgestellt vom zuständigen deutschen Standesamt
– Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen: Ausweiskopie, Passkopie oder Staatsbürgerschaftsnachweis
– Antrag auf Registrierung (bitte hier klicken)
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SCHEIDUNG
HINWEIS: ein im Ausland gefasstes Scheidungsurteil ist nicht automatisch in Italien gültig!
Daher benötigt dieses Generalkonsulat für die Registrierung eines Scheidungsurteils, das in Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland oder Unterfranken verkündet wurde, folgende Unterlagen:
Scheidungsurteile, die vor dem 01.03.2001 verkündet worden sind:
In den Fällen, wo das Urteil vor dem 01/03/2001 (und nur in diesem Fall!) wird ein rechtswirksames Scheidungsurteil verlangt, und zwar mit einer vereidigten Übersetzung in die italienische Sprache. Dem Scheidungsurteil müssen das ausgefüllte Antragsformular und die Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.
Scheidungsurteile, die nach dem 01.03.2001 und bis zum 31.07.2022 verkündet worden sind:
- Antragsformular „Registrierung mit eidesstattlicher Erklärung“ mit gültiger Pass-/Ausweiskopie (Seiten mit Bild und mit Unterschrift)
- Scheidungs-Erklärung gemäß EU-Verordnung 2201/2003 – Art. 39 Anhang I im ORIGINAL, ausgestellt durch das Amtsgericht, welches das Scheidungsurteil verkündet hat. Wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ebenfalls der diesbezügliche Anhang II im Original erforderlich). Achtung: bitte keine Scheidungsurteile einsenden!
Scheidungsurteile, die nach dem 01.08.2022 verkündet worden sind:
- Antragsformular„Registrierung mit eidesstattlicher Erklärung“ mit gültiger Pass-/Ausweiskopie (Seiten mit Bild und mit Unterschrift)
- Scheidungs-Erklärung gemäß EU-Verordnung 1111/2019 – Art. 36 Anhang II im ORIGINAL, ausgestellt durch das Amtsgericht, welches das Scheidungsurteil verkündet hat. Wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ebenfalls der diesbezügliche Anhang III (im Falle von gerichtlichen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung) oder Anhang IX (im Falle von Vereinbarungen betreffend die elterliche Verantwortung) im Original erforderlich. Achtung: bitte keine Scheidungsurteile einsenden!
- Zu den Formularen/Anträgen bitte hier klicken
Für alle Urkunden, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt wurden, gilt für die Beantragung der Registrierung bei diesem Generalkonsulat, dass die ausländischen Dokumente im Original vorzulegen sind, (wo notwendig beglaubigt und mit vereidigter italienischer Übersetzung versehen). Diesbezüglich wird empfohlen, die örtlich zuständige italienische diplomatische Vertretung zu kontaktieren, je nachdem wo die Urkunde erstellt wurde, um zu überprüfen, ob die Dokumente in Bezug auf Beglaubigung konform sind, und für die Registrierung zugelassen werden können.
Für weitere Informationen bezüglich Personenstandangelegenheiten wird auf die entsprechende Internet-Fachseite des Italienischen Außenministeriums verwiesen, unter dem Abschnitt „Konsularische Dienste“.
Alle italienischen Staatsbürger, die zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags Auskunft wünschen, sind dazu eingeladen, sich an die eigene AIRE-Gemeinde zu wenden.
Hinweise zur Zahlung der konsularischen Gebühren
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Für alle Urkunden, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt wurden, gilt für die Beantragung der Registrierung bei diesem Generalkonsulat, dass die ausländischen Dokumente im Original vorzulegen sind,( wo notwendig beglaubigt und mit vereidigter italienischer Übersetzung versehen). Diesbezüglich wird empfohlen, die örtlich zuständige italienische diplomatische Vertretung zu kontaktieren, je nachdem wo die Urkunde erstellt wurde, um zu überprüfen, ob die Dokumente in Bezug auf Beglaubigung konform sind, und für die Registrierung zugelassen werden können.
Für weitere Informationen bezüglich Personenstandangelegenheiten wird auf die entsprechende Internet-Fachseite des Italienischen Außenministeriums verwiesen, unter dem Abschnitt „Konsularische Dienste“.
Alle italienischen Staatsbürger, die zum Bearbeitungsstand Ihres Antrags Auskunft wünschen, sind dazu eingeladen, sich an die eigene AIRE-Gemeinde zu wenden.