WICHTIGE MITTEILUNG: In Anwendung von Art. 1 Absatz 89 des Gesetzes Nr. 178 vom 30. Dezember 2020 gewährt das Ministerium für Kulturgüter, kulturelle Aktivitäten und Tourismus in den Jahren 2021, 2022 und 2023 im Rahmen eines eigens dafür eingerichteten Fonds italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland, die im Register der im Ausland ansässigen Italiener (AIRE) eingetragen sind, gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises ihrer Eintragung im AIRE freien Eintritt in die vom Staat verwalteten Museen, archäologischen Stätten und Parks.
Zu diesem Zweck ist davon auszugehen, dass Landsleute mit Wohnsitz im Ausland ein Ausweisdokument vorlegen können, aus dem ihre Registrierung im AIRE hervorgeht, oder sie können bei ihrer Bezugsgemeinde in Italien eine Bescheinigung über die Registrierung im AIRE beantragen oder eine Eigenerklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie im AIRE ihrer Gemeinde registriert sind (D.P.R. 445/2000). Das Konsulat kann keine Bescheinigungen über die Eintragung ins AIRE ausstellen, das können nur die Gemeinden.Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite des Kulturministeriums.