{"id":7039,"date":"2025-07-03T11:51:14","date_gmt":"2025-07-03T09:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/consfrancoforte.esteri.it\/?page_id=7039"},"modified":"2025-07-03T12:00:30","modified_gmt":"2025-07-03T10:00:30","slug":"staatsangehoerigkeit-durch-abstammung-jure-sanguinis","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/consfrancoforte.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-straniero\/cittadinanza\/staatsangehoerigkeit-durch-abstammung-jure-sanguinis\/","title":{"rendered":"Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Abstammung (jure sanguinis)"},"content":{"rendered":"<div class=\"entry-content\">\n<p><a href=\"https:\/\/www.esteri.it\/it\/servizi-consolari-e-visti\/italiani-all-estero\/cittadinanza\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Allgemeine Infos in italienischer Sprache auf der Website des Italienischen Ausw\u00e4rtigen Amts<\/strong><\/a>\u00a0(auf Italienisch)<\/p>\n<p>Derzeit wird die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit durch das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 geregelt \u2013 ge\u00e4ndert durch das Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. M\u00e4rz 2025, umgewandelt mit \u00c4nderungen durch das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025, ver\u00f6ffentlicht im Amtsblatt \u201eSerie Generale\u201c Nr. 118 vom 23. Mai 2025 und in Kraft getreten am 24. Mai 2025 -, das <strong>Einschr\u00e4nkungen bei der Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong> festlegt.<\/p>\n<p>Die Anerkennung der Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgrund der Abstammung erfolgt nur f\u00fcr vollj\u00e4hrige Personen. Zur Feststellung des Besitzes der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder eines italienischen Staatsangeh\u00f6rigen lesen Sie bitte den Abschnitt \u00fcber die Nachbeurkundung der Geburtsurkunde bei der italienischen Gemeinde gem\u00e4\u00df den neuen gesetzlichen Bestimmungen (siehe\u00a0<a href=\"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-italiano\/minori\/\">Minderj\u00e4hrige<\/a>).<\/p>\n<p>Man ist italienischer Staatsangeh\u00f6riger durch Geburt (<em>iure sanguinis<\/em>), auch im Ausland, in v\u00e4terlicher oder m\u00fctterlicher Linie (im letzteren Fall nur f\u00fcr Personen, die nach dem 1.1.1948 geboren sind), sofern keine Unterbrechung in der Weitergabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit von einer Generation zur n\u00e4chsten vorliegt und nur wenn <u>ein Vorfahre ersten oder zweiten Grades (d. h. ein Elternteil oder ein Gro\u00dfelternteil) <strong>ausschlie\u00dflich die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong> besitzt bzw. zum Zeitpunkt seines Todes besa\u00df.<\/u><\/p>\n<p>Der Anerkennungsantrag kann nach Terminvereinbarung und nur unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Im Antrag sind immer anzugeben: Vorname, Name, Geburtsort und -datum, Datum der Eheschlie\u00dfung und des Todes der italienischen Vorfahren ersten und zweiten Grades. F\u00fcr den Antrag ist unabh\u00e4ngig vom Ausgang des Verfahrens eine Konsulargeb\u00fchr in H\u00f6he von <strong>600,00 \u20ac<\/strong> zu entrichten (Art. 5-bis, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 66 vom 24. April 2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 89 vom 23. Juni 2014).<\/p>\n<p>Der Termin muss \u00fcber das Portal <a href=\"https:\/\/prenotami.esteri.it\/\"><strong>Prenot@Mi<\/strong><\/a> vereinbart werden.<\/p>\n<p>FOLGENDE UNTERLAGEN SIND EINZUREICHEN:<\/p>\n<p>1) <strong>Auszug aus dem Geburtenregister des italienischen Vaters\/der italienischen Mutter oder des italienischen Gro\u00dfvaters\/der italienischen Gro\u00dfmutter, der\/die als Erster\/Erste ins Ausland<\/strong> ausgewandert ist, ausgestellt von der italienischen Gemeinde, in der er\/sie geboren wurde<\/p>\n<p>2) <strong>Geburtsurkunden<\/strong> mit italienischer \u00dcbersetzung f\u00fcr alle seine\/ihre Nachkommen in gerader Linie, einschlie\u00dflich derjenigen des Antragstellers<\/p>\n<p>3) <strong>Heiratsurkunden<\/strong> mit italienischer \u00dcbersetzung (nur wenn die Eheschlie\u00dfung im Ausland stattfand) des aus Italien ausgewanderten Vorfahren (Gro\u00dfelternteil und Elternteil)<\/p>\n<p>4) <strong>Sterbeurkunden<\/strong> mit italienischer \u00dcbersetzung des ins Ausland ausgewanderten, verstorbenen italienischen Gro\u00dfelternteils oder Elternteils<\/p>\n<p>5) <strong>Bescheinigung<\/strong> der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des ausl\u00e4ndischen Einwanderungsstaates mit beglaubigter italienischer \u00dcbersetzung, worin best\u00e4tigt wird, dass der seinerzeit aus Italien ausgewanderte italienische Gro\u00dfelternteil oder Elternteil die Staatsangeh\u00f6rigkeit des ausl\u00e4ndischen Einwanderungsstaates nicht vor der Geburt seines direkten Nachkommen erworben hat<\/p>\n<p>6) von der deutschen Wohnsitzgemeinde ausgestellte <strong>erweiterte<\/strong> <strong>Meldebescheinigung<\/strong> des Antragstellers (mit Angabe von Staatsangeh\u00f6rigkeit, Wohnsitz und Familienstand)<\/p>\n<p>7) <strong>Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers<\/strong> <em>(f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rige von L\u00e4ndern au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union) \u2013 Hinweis: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer G\u00fcltigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren sein.<\/em><\/p>\n<p>8) <a href=\"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/modulo_a_dich.residenza_ascendenti_in_vita.pdf\"><strong>Erkl\u00e4rung<\/strong><\/a><strong>\u00a0der noch lebenden Vorfahren <\/strong>\u00a0\u00fcber die Orte, an denen diese seit ihrer Geburt gewohnt haben<\/p>\n<p>9) <a href=\"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/modulo_b_dich.residenza_ascendenti_deceduti.pdf\"><strong>Erkl\u00e4rung<\/strong><\/a><strong>\u00a0des Antragstellers zu den verstorbenen Vorfahren<\/strong>\u00a0mit Angabe der Orte, an denen diese seit ihrer Geburt gewohnt haben<\/p>\n<p>10) <a href=\"https:\/\/ambberlino.esteri.it\/wp-content\/uploads\/2024\/01\/Modulo_C_Albero_genealogico.pdf\"><strong>Stammbaum<\/strong><\/a><\/p>\n<p><strong>Alle Bescheinigungen sind im Original vorzulegen, werden zu den Akten genommen und k\u00f6nnen NICHT zur\u00fcckgegeben werden.<\/strong>\u00a0Die von ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden ausgestellten Bescheinigungen m\u00fcssen legalisiert sein (*), sofern die Befreiung von der <strong>Legalisation<\/strong> auf der Grundlage zwischenstaatlicher und von Italien ratifizierter \u00dcbereinkommen nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen ist. Ausl\u00e4ndischen Dokumenten ist auch eine <strong>ordnungsgem\u00e4\u00df beglaubigte italienische \u00dcbersetzung beizuf\u00fcgen<\/strong>.<\/p>\n<p>Es ist ratsam, die Websites der f\u00fcr den Ausstellungsort der Bescheinigungen zust\u00e4ndigen italienischen Vertretung zu konsultieren, um N\u00e4heres \u00fcber die Ausstellung und \u00dcbersetzung der Bescheinigungen zu erfahren.<\/p>\n<p><u>(*) Dokumente aus Unterzeichnerstaaten des Haager \u00dcbereinkommens: <\/u><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/hcch.e-vision.nl\/index_en.php?act=conventions.status&amp;cid=41\"><em>http:\/\/hcch.e-vision.nl\/index_en.php?act=conventions.status&amp;cid=41<\/em><\/a><\/p>\n<p><em>Die Legalisation erfolgt durch Anbringung einer \u201cApostille\u201d durch die Beh\u00f6rden des Landes, das die Urkunde ausgestellt hat.<\/em><\/p>\n<p>F\u00fcr L\u00e4nder, mit denen Italien keine Abkommen geschlossen hat:<\/p>\n<p>Die Legalisation des Dokuments muss durch das f\u00fcr den Ausstellungsort zust\u00e4ndige italienische Konsulat erfolgen.<\/p>\n<p>In Deutschland ausgestellte Dokumente:<\/p>\n<p>Von deutschen Beh\u00f6rden ausgestellte Dokumente sind von der Legalisation befreit, wenn sie mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Beh\u00f6rde versehen sind.<\/p>\n<p><em>Hinweis:<\/em><em><br \/>\n\u2013 Das B\u00fcro f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rigkeitsfragen beh\u00e4lt sich vor, weitere Unterlagen einzufordern, falls dies f\u00fcr die korrekte Bearbeitung des Vorgangs notwendig ist.<\/em><\/p>\n<p><em>\u2013 Die Bearbeitungsdauer des Einb\u00fcrgerungsantrags ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar, da sie von \u00dcberpr\u00fcfungen und R\u00fcckfragen in anderen L\u00e4ndern abh\u00e4ngt. Bis zum formellen Abschluss des Verfahrens kann das Konsulat keine Bescheinigung oder Erkl\u00e4rung abgeben.<\/em><\/p>\n<p><em>\u2013 Die Bearbeitung des Vorgangs kann auch zu einem negativen Ergebnis f\u00fchren, wenn die korrekte Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit von einer Generation zur n\u00e4chsten unterbrochen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann. Bei negativem Ergebnis kann die Bearbeitungsgeb\u00fchr nicht erstattet werden.<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Allgemeine Infos in italienischer Sprache auf der Website des Italienischen Ausw\u00e4rtigen Amts\u00a0(auf Italienisch) Derzeit wird die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit durch das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 geregelt \u2013 ge\u00e4ndert durch das Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. M\u00e4rz 2025, umgewandelt mit \u00c4nderungen durch das Gesetz Nr. 74 vom 23. 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