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Staatsangehörigkeit durch Abstammung (jure sanguinis)

Allgemeine Infos in italienischer Sprache auf der Website des Italienischen Auswärtigen Amts (auf Italienisch)

Derzeit wird die italienische Staatsangehörigkeit durch das Gesetz Nr. 91 vom 5. Februar 1992 geregelt – geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. März 2025, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 74 vom 23. Mai 2025, veröffentlicht im Amtsblatt „Serie Generale“ Nr. 118 vom 23. Mai 2025 und in Kraft getreten am 24. Mai 2025 -, das Einschränkungen bei der Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit festlegt.

Die Anerkennung der Staatsangehörigkeit aufgrund der Abstammung erfolgt nur für volljährige Personen. Zur Feststellung des Besitzes der italienischen Staatsangehörigkeit für minderjährige Kinder eines italienischen Staatsangehörigen lesen Sie bitte den Abschnitt über die Nachbeurkundung der Geburtsurkunde bei der italienischen Gemeinde gemäß den neuen gesetzlichen Bestimmungen (siehe Minderjährige).

Man ist italienischer Staatsangehöriger durch Geburt (iure sanguinis), auch im Ausland, in väterlicher oder mütterlicher Linie (im letzteren Fall nur für Personen, die nach dem 1.1.1948 geboren sind), sofern keine Unterbrechung in der Weitergabe der Staatsangehörigkeit von einer Generation zur nächsten vorliegt und nur wenn ein Vorfahre ersten oder zweiten Grades (d. h. ein Elternteil oder ein Großelternteil) ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. zum Zeitpunkt seines Todes besaß.

Der Anerkennungsantrag kann nach Terminvereinbarung und nur unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Im Antrag sind immer anzugeben: Vorname, Name, Geburtsort und -datum, Datum der Eheschließung und des Todes der italienischen Vorfahren ersten und zweiten Grades. Für den Antrag ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Konsulargebühr in Höhe von 600,00 € zu entrichten (Art. 5-bis, Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 66 vom 24. April 2014, umgewandelt in das Gesetz Nr. 89 vom 23. Juni 2014).

Der Termin muss über das Portal Prenot@Mi vereinbart werden.

FOLGENDE UNTERLAGEN SIND EINZUREICHEN:

1) Auszug aus dem Geburtenregister des italienischen Vaters/der italienischen Mutter oder des italienischen Großvaters/der italienischen Großmutter, der/die als Erster/Erste ins Ausland ausgewandert ist, ausgestellt von der italienischen Gemeinde, in der er/sie geboren wurde

2) Geburtsurkunden mit italienischer Übersetzung für alle seine/ihre Nachkommen in gerader Linie, einschließlich derjenigen des Antragstellers

3) Heiratsurkunden mit italienischer Übersetzung (nur wenn die Eheschließung im Ausland stattfand) des aus Italien ausgewanderten Vorfahren (Großelternteil und Elternteil)

4) Sterbeurkunden mit italienischer Übersetzung des ins Ausland ausgewanderten, verstorbenen italienischen Großelternteils oder Elternteils

5) Bescheinigung der zuständigen Behörden des ausländischen Einwanderungsstaates mit beglaubigter italienischer Übersetzung, worin bestätigt wird, dass der seinerzeit aus Italien ausgewanderte italienische Großelternteil oder Elternteil die Staatsangehörigkeit des ausländischen Einwanderungsstaates nicht vor der Geburt seines direkten Nachkommen erworben hat

6) von der deutschen Wohnsitzgemeinde ausgestellte erweiterte Meldebescheinigung des Antragstellers (mit Angabe von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Familienstand)

7) Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers (für Staatsangehörige von Ländern außerhalb der Europäischen Union) – Hinweis: Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren sein.

8) Erklärung der noch lebenden Vorfahren  über die Orte, an denen diese seit ihrer Geburt gewohnt haben

9) Erklärung des Antragstellers zu den verstorbenen Vorfahren mit Angabe der Orte, an denen diese seit ihrer Geburt gewohnt haben

10) Stammbaum

Alle Bescheinigungen sind im Original vorzulegen, werden zu den Akten genommen und können NICHT zurückgegeben werden. Die von ausländischen Behörden ausgestellten Bescheinigungen müssen legalisiert sein (*), sofern die Befreiung von der Legalisation auf der Grundlage zwischenstaatlicher und von Italien ratifizierter Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Ausländischen Dokumenten ist auch eine ordnungsgemäß beglaubigte italienische Übersetzung beizufügen.

Es ist ratsam, die Websites der für den Ausstellungsort der Bescheinigungen zuständigen italienischen Vertretung zu konsultieren, um Näheres über die Ausstellung und Übersetzung der Bescheinigungen zu erfahren.

(*) Dokumente aus Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens:

http://hcch.e-vision.nl/index_en.php?act=conventions.status&cid=41

Die Legalisation erfolgt durch Anbringung einer “Apostille” durch die Behörden des Landes, das die Urkunde ausgestellt hat.

Für Länder, mit denen Italien keine Abkommen geschlossen hat:

Die Legalisation des Dokuments muss durch das für den Ausstellungsort zuständige italienische Konsulat erfolgen.

In Deutschland ausgestellte Dokumente:

Von deutschen Behörden ausgestellte Dokumente sind von der Legalisation befreit, wenn sie mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde versehen sind.

Hinweis:
– Das Büro für Staatsangehörigkeitsfragen behält sich vor, weitere Unterlagen einzufordern, falls dies für die korrekte Bearbeitung des Vorgangs notwendig ist.

– Die Bearbeitungsdauer des Einbürgerungsantrags ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar, da sie von Überprüfungen und Rückfragen in anderen Ländern abhängt. Bis zum formellen Abschluss des Verfahrens kann das Konsulat keine Bescheinigung oder Erklärung abgeben.

– Die Bearbeitung des Vorgangs kann auch zu einem negativen Ergebnis führen, wenn die korrekte Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit von einer Generation zur nächsten unterbrochen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann. Bei negativem Ergebnis kann die Bearbeitungsgebühr nicht erstattet werden.