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Staatsangehörigkeit

Tel.: 0049 (0)69 7531 – 113 (telefonische Beratung nur von 12.00 Uhr-13.00 Uhr)
Email:cittadinanza.francoforte@esteri.it

 

Persönliche Vorsprache in der Abteilung für Staatsangehörigkeit ist nur unter vorheriger  telefonischer Terminvereinbarung oder per Email möglich.

Es werden nur Anfragen entgegengenommen von dauerhaft Ansässigen der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Unterfranken.

Hinweis  – Staatsangehörigkeit durch Eheschließung

Auf dem Portal  https://portaleserviziapp.dlci.interno.it/AliCittadinanza/ali/home.htm wurde Folgendes veröffentlicht:

“Die APP steht den zukünftigen Staatsangehörigen zur Verfügung, weshalb es nun  einfacher ist,  mit dem DLCI des Innenministeriums in Kontakt zu stehen.

Um den Bearbeitungsstand der online eingereichten Anträge zu erfahren, reicht es aus, die APP auf das eigene Smartphone herunterzuladen.  Die APP ermöglicht nicht nur  sofortigen Kontakt, sondern ebenso höchste Transparenz und Effizienz in allen Phasen des Verfahrens,  um italienische(r) Staatsangehörige(r) zu werden“

 

Die italienische Staatsbürgerschaft basiert auf dem Prinzip des ius sanguinis (Blutrecht/Recht des Blutes), wonach das Kind eines italienischen Vaters oder einer italienischen Mutter Italiener ist. Die italienische Mutter dagegen überträgt die Staatsbürgerschaft, aufgrund des Urteils Nr. 30 vom 09.02.1983 des Verfassungsgerichts, erst ab dem 1.1.1948 an ihre minderjährigen Kinder. Derzeit ist die italienische Staatsbürgerschaft durch das Gesetz Nr. 91 vom 5.12.1992 geregelt, das im Gegensatz zum bisherigen Gesetz, das Gewicht des individuellen Willens beim Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft neu bewertet und das Recht auf gleichzeitigen Besitz von mehreren Staatsbürgerschaften anerkennt, entsprechend der verschiedenen Gesetzesregelungen internationaler Abkommen. Für eine vollständige Prüfung der verschiedenen Modalitäten des Erwerbs der Staatsbürgerschaft, die in den oben genannten Rechtsvorschriften vorgesehen sind, wird empfohlen, die Website des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit unter folgendem Link zu konsultieren:

https://www.esteri.it/MAE/it/servizi/italiani-all-estero/cittadinanza.html

Die Abteilung für Staatsangehörigkeit des hiesigen Generalkonsulats übernimmt insbesondere den Empfang und die Bearbeitung von Anträgen, wie:

– Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft durch Heirat (Einbürgerung gemäß ex- Artikel 5 des Gesetzes 91/1992) durch den/die Ausländer/in eines/einer italienischen Staatsbürgers/in. Alle Angaben zu den Unterlagen und dem Vorgang bei der Antragsstellung ist im folgenden Informationsblatt angegeben ( Informationsblatt Staatsbürgerschaft durch Eheschliessung).

Bei Ehen, die vor dem 27. April 1983 geschlossen wurden, gelten die Grundsätze der bisherigen Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ( s. Informatiosblatt).

 

– Wiedererwerb der italienischen Staatsbürgerschaft (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes 91/1992) – (s. Informatiosblatt);

 

– Verzicht auf die italienische Staatsbürgerschaft (Artikel 11 des Gesetzes 91/1992) – (s. Informatiosblatt);

 

– Wahl der italienischen Staatsbürgerschaft (Artikel 2 des Gesetzes 91/1192), Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft minderjähriger Kinderdie mit Eltern zusammenleben, die die italienische Staatsbürgerschaft erwerben oder wieder erwerben (Artikel 14 des Gesetzes 91/1992). Für diese Antragsstellung wenden Sie sich bitte an die Staatsangehörigkeitsabteilung, um alle notwendigen Informationen zu diesem Verfahren zu erhalten.

 

– Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft (Wiederaufbau).

Der Antrag auf Anerkennung des Besitzes der italienischen Staatsbürgerschaft unterliegt der Vorauszahlung einer konsularischen Verwaltungsgebühr von 300,00 € (die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags an der Kasse im Generalkonsulat zu entrichten ist – Barzahlung oder EC Karte möglich), die unabhängig vom endgültigen Ergebnis des Staatsangehörigkeitsverfahrens einbehalten wird.

 

Aufgrund der Komplexität des Staatsangehörigkeitswesens und des Verfahrens wird empfohlen, zuerst einen Termin für ein klärendes und informatives Gespräch zu vereinbaren.

Weitere Informationen sind nachfolgend aufgeführt.

ANERKENNUNG DES BESITZES DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT JURE SANGUINIS (DIREKTE ABSTAMMUNG DES ITALIENISCHEN VORFAHREN OHNE UNTERBRECHUNG DES BESITZES DER ITALIENISCHEN STAATSBÜRGERSCHAFT)

Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Abstammungsprinzips sind zum einen der Nachweis der Abstammung des italienischen ausgewanderten Vorfahren und zum anderen der Nachweis des Fehlens von Unterbrechungen bei der Übertragung der Staatsangehörigkeit.

Nach telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung muss der/die Antragsteller/in den Antrag, gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 66/2014, zusammen mit den nachfolgend gelisteten Unterlagen in der Abteilung für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, wie folgt, vorlegen:

– Auszug aus der Geburtsurkunde des italienischen Vorfahren, der ins Ausland ausgewandert ist und von der italienischen Gemeinde ausgestellt wurde, in der er geboren wurde;

– Geburtsurkunden mit offizieller Übersetzung und Legalisierung aller seiner Nachkommen in gerader Linie, einschließlich der Geburtsurkunde der Person, die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beantragt;

– Heiratsurkunde des ins Ausland ausgewanderten italienischen Vorfahren mit offizieller italienischer Übersetzung und Legalisierung, falls die Heiratsurkunde im Ausland ausgestellt wurde;

– Heiratsurkunden seiner/ihrer Nachkommen in gerader Linie, einschließlich der der Eltern des/der Antragstellers/in, der/die den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft beantragt. Die Urkunden müssen ins Italienische übersetzt und legalisiert sein;

– Bescheinigung (Negativbescheinigung/Negatives Statement) der zuständigen Behörden des Auswanderungsstaates mit einer offiziellen Übersetzung ins Italienische, aus der hervorgeht, dass der italienische Vorfahr, der aus Italien ausgewandert ist, vor der Geburt des Antragstellers nicht die Staatsbürgerschaft des Auswanderungsstaates erworben hat;

– Erweiterte Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate);

– Kopie des gültigen Reisepasses;

– Familienstammbaum (kurze, schematische Darstellung der Abstammung des im Ausland lebenden Vorfahren in gerader Linie mit Angabe des Geburts-, Todes- und Heiratsdatums der jeweiligen Personen);

– Bescheinigung, dieden Aufenthalt des/der Antragstellers/in für mindestens zwei JahrenachEinreichung des Antrags in Deutschland bestätigt (z. Bsp. Beschäftigungsverhältnis befristet u./od. unbefristet, Studienbescheinigung oder Heiratsurkunde mit einem im Konsularbezirk wohnhaften Inländer, usw.).

Es wird ferner, gemäß Gesetzesdekret Nr. 66/2014 darauf hingewiesen, dass zum vereinbarten Termin zur persönlichen Vorlage des Antrags, die Zahlung der konsularischen Gebühren in Höhe von 300,00 € einbehalten wird, unabhängig vom endgültigen Ergebnis des Staatsangehörigkeitsverfahrens. (Ein mögliches, negatives Ergebnis des Antrags sollte auch immer in Betracht gezogen werden).

Das Generalkonsulat behält sich das Recht vor, notfalls zusätzliche Unterlagen zur Beurteilung des Antrags anzufordern (insbesondere bei Unstimmigkeiten der persönlichen Daten der Vorfahren, Datenabweichungen, unehrlichen Geburten, usw.).

Für die Formalitäten der Legalisierung und Übersetzung der in einer Fremdsprache erstellten Dokumente wird gebeten, die Informationen auf den Websites der italienischen konsularischen Vertretungen zu lesen, und zwar an dem Ort, an dem das Originaldokument ausgestellt wurde.

(Formular 1) – (Formular 2)

WICHTIGER HINWEIS

Die Frist auf Anerkennung der Anträge der italienischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung kann bis zu einigen Jahren betragen und aufgrund der Unvollständigkeit der Nachweise mit einem negativen Ergebnis enden.

Das Staatsangehörigkeitsverfahren erfordert die Rekonstruktion der Unterlagen, die, sollten die Vorfahren weiterhin im Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft gewesen sein, aber nicht die korrekten Verfahren für die Registrierung von im Ausland ausgestellten Personenstandsdokumenten (wie Geburt, Heirat usw.) in Italien durchgeführt haben.

Das Generalkonsulat muss folglich auch Überprüfungen und Untersuchungen bei den italienischen, konsularischen Vertretungen in den Ländern einleiten, in denen die Urkunden ausgestellt wurden, sowie bei den zuständigen Gemeinden in Italien.

Die Einreichung des Antrags bedeutet in keiner Weise ein positives Ergebnis und verpflichtet das Generalkonsulat nicht, vor dem formellen Abschluss der Untersuchung, eine Bescheinigung oder Erklärung diesbezüglich auszustellen.

NB: Alle Formulare, die für die oben angegebenen Staatsbürgerschaftsanträge ausgefüllt werden müssen, finden Sie unter „Formulare“ auf der Website.